| 30.05.2012 21:10 Uhr - Politik |
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Prospekthaftung
Prospekthaftung
Mit Prospekten über Kapitalanlagemöglichkeiten sollen dem Anleger wesentliche Informationen für seine Anlageentscheidung vermittelt werden. Daher muss der Prospekt den potenziellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Anlagemodells richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Im Falle von fahrlässiger, fehlerhafter oder arglistiger Täuschung im Prospekt tritt i. d. R. ein Prospekthaftungsfall ein.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zur Aufklärungspflicht in ihrem Urteil vom 7.7.2003 (II ZR 18/01) entschieden, dass die Verpflichtung eines Treuhandgesellschafters zur Aufklärung künftiger Anleger eines Fonds über alle wesentlichen Umstände der Anlage auch Angaben hinsichtlich des Umfangs einer zugesagten Mietgarantie umfasst.
Die Prospekthaftung besteht für die Beteiligung an einer PublikumsKG, Bauherrenmodellen, den Erwerb im Bauträgermodell, Mischformen dieser Anlagearten und anderen Beteiligungen im Zusammenhang mit Immobilienanlage, etwa beim Immobilienleasing. Sie geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Sie knüpft nicht an persönliches, sondern an typisiertes Vertrauen an und setzt nicht voraus, dass der Anleger die für den Prospekt Verantwortlichen und ihre Mitwirkung kannte.
Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung gegen die Gründer und Initiatoren einer PublikumsKG verjähren in einem Jahr (bis zum In-Kraft-Treten des vierten Finanzmarktförderungsgesetzes zum 1.7.2002 in sechs Monaten) ab Kenntnis, spätestens aber in drei Jahren. Diese kurze Verjährungsfrist gilt auch für den Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einem Immobilienfond. Prospekthaftungsansprüche beim Bauherrenmodell verjähren dagegen in der Regelverjährungsfrist. (BGH-Urt. v. 7.7.2003 - II ZR 18/01)
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
Kontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse@grprainer.com
02212722750
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Verantwortlicher Pressekontakt:Mit Prospekten über Kapitalanlagemöglichkeiten sollen dem Anleger wesentliche Informationen für seine Anlageentscheidung vermittelt werden. Daher muss der Prospekt den potenziellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Anlagemodells richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Im Falle von fahrlässiger, fehlerhafter oder arglistiger Täuschung im Prospekt tritt i. d. R. ein Prospekthaftungsfall ein.
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Die Prospekthaftung besteht für die Beteiligung an einer PublikumsKG, Bauherrenmodellen, den Erwerb im Bauträgermodell, Mischformen dieser Anlagearten und anderen Beteiligungen im Zusammenhang mit Immobilienanlage, etwa beim Immobilienleasing. Sie geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Sie knüpft nicht an persönliches, sondern an typisiertes Vertrauen an und setzt nicht voraus, dass der Anleger die für den Prospekt Verantwortlichen und ihre Mitwirkung kannte.
Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung gegen die Gründer und Initiatoren einer PublikumsKG verjähren in einem Jahr (bis zum In-Kraft-Treten des vierten Finanzmarktförderungsgesetzes zum 1.7.2002 in sechs Monaten) ab Kenntnis, spätestens aber in drei Jahren. Diese kurze Verjährungsfrist gilt auch für den Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einem Immobilienfond. Prospekthaftungsansprüche beim Bauherrenmodell verjähren dagegen in der Regelverjährungsfrist. (BGH-Urt. v. 7.7.2003 - II ZR 18/01)
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